Rechtliches / Kosten
- Nachteilsausgleich
- Rechtsgrundlage Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Des GG sowie in Erlassen des Kultusministeriums geregelt. Es soll der Nachteil eines Kindes z.B. durch die Diagnose LRS ausgeglichen werden.
- Jugendhilfe finanziert nach §35a SGB
- Legasthenie und Dyskalkulietherapie kann nach diesem Paragraphen finanziert werden.
- Leistung auf Rezept (Krankenkassenleistung)
- Alle von uns angebotenen Leistungen sind kassenärztliche Leistungen. Einzige Ausnahme: Legasthenietherapie.
- Privatleistung
- Alle von uns angebotenen Leistungen können auch als Privatleistungen in Anspruch genommen werden